1. Kladde der Handschriftlichen Statuten des neu gegründeten Kirchenchors.
Noch in den dreißiger Jahren bestand der Kirchenchor offiziell als reiner Männerchor.
Am 21.Nov. 1934 zählte er
· 8 erste Tenöre
· 9 zweite Tenöre
· 5 erste Bässe
· 7 zweite bässe
Die Sängerinnen,
Helene Wenzel (Eintritt 01.05.1929)
Maria Hoymann (Eintritt 01.05.1932)
Getrud Betten (Eintritt 01.06.1932)
wurden in den Protokollen der Jahreshauptversammlungen nicht aufgeführt.
Die Statuten in handschriftlicher Form wiesen 9 §§ auf die den heutigen Bestimmungen eines Kirchenchors nicht mehr ganz entsprechen.
§ 1 besagte:
Der Zweck des Vereins ist vorzüglich Pflege und Habung des Kirchengesangs. Daneben pflegt der Kirchenchor auch den weltlichen Gesang.
§ 2 gab Auskunft über die Zusammensetzung des Vorstandes.
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, Dirigenten, Kassierer und 5 Beisitzenden welche durch Stimmenmehrheit alle 3 Jahre vom Verein gewählt werden. Der Vorstand unter dem Vorsitz des Präsidenten leitet und ordnet die Geschäfte und
Angelegenheiten des Vereins.
§ 3 regelte die Aufnahme neuer Mitglieder.
Nicht jeder durfte im Kirchenchor mitsingen.
Zitat:
Neue Mitglieder sind dem Vorstand anzumelden. Hat derselbe sich nun
über die Persönlichkeit gutartig geäußert, so kann, nachdem der Dirigent
die Stimme geprüft und für gut befunden hat die Aufnahme erfolgen.
Letztere geschieht durch geheime Abstimmung und darf nicht eher als
wenigstens drei Wochen nach der Anmeldung vorgenommen werden.
§ 4 regelt die unehrenhafte Entlassung von Chormitgliedern.
Dort heißt es:
Der Verein hat das Recht, Mitglieder, welche sich eines unmoralischen und unsittlichen Lebenswandels, sowie unordentlichen Benehmens gegen die übrigen und ganz besonders gegen ältere Mitglieder schuldig machen, aus dem Verein auszustoßen.
Für diesen Paragrafen ist der Vorstand alleine zuständig.
Damals wurde von den Chormitgliedern ein monatlicher Beitrag erhoben der in § 5 geregelt wurde, mit folgendem Wortlaut:
Jedes Mitglied hat einen monatlichen Beitrag von 10 Pfennig in die Vereinskasse zu zahlen. Das Eintrittsgeld für neue Mitglieder beträgt 75 Pfennige. Ehrenmitglieder zahlen 3 Mark jährlich, als Eintrittsgeld nichts. Der Kassierer hat halbjährlich Rechnung über Einnahmen und Ausgaben abzugeben.
In § 6 werden Fehlzeiten behandelt. Es waren früher sehr raue Sitten, die man sich heute wohl kaum noch erlauben kann.
Die Bestimmungen: Wer dreimal hintereinander ohne genügende Entschuldigung die Proben versäumt, ist aus dem Verein ausgeschlossen. Für jede übrige Versäumung der Proben ist ein Strafgeld von 10 Pfennigen zu entrichten, wenn nicht ein rechtmäßiger Entschuldigungsgrund spätestens bei der nächstfolgenden Probe angemeldet worden ist. Die Strafgebühren werden mit den Monatsbeiträgen einkassiert. Die durch § 4 + § 6 ausgeschlossenen, sowie die freiwillig ausgetretenen Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf Inventar und Kasse.
§ 7. Alle Mitglieder haben sich in der Kirche an den für die Sänger bestimmten Platz auf der Orgelbühne einzufinden, gleichfalls sofort nach der Kirche im Vereinslokal. Die für eine Rolle in Theaterstücken bestimmten Personen, haben dieselbe, wenn nicht dringende Gründe vorliegen, unweigerlich anzunehmen.
Alle im Vereine vorkommenden Verhandlungen sind als Vereinsgeheimnisse zu bewahren und können solche Mitglieder welche diese Vorschrift verletzen, ebenfalls (vom Vorstand) ausgeschlossen werden.
Jedem neu beitretenden Mitgliede sind die vorstehenden Statuten vorzulesen und erklärt sich jedes Mitglied durch seine Unterschrift mit denselben einverstanden.
§ 8 bestimmt den Probenort und die Probenzeiten.
Das Vereinslokal ist beim Wirten Robert Rohr und zwar in dem, neben der Wohnstube eingerichteten Zimmer. Die gewöhnlichen Gesangsübungen finden statt: Samstags von 8.00 Uhr Abends und sonntags von 6.00 Uhr ab.
Außerdem kann der Dirigent außergewöhnliche Probenstunden bestimmen.
Sodann findet zweimal im Jahre im Saale Rohr eine Generalversammlung (Familienabend) statt, zu der die Familienangehörigen der Mitglieder und Ehrenmitglieder Zutritt haben.
Der § 9 regelt die Änderung der Statuten.
Hinzufügen von neuen Statuten und Abänderung der alten werden vom Verein durch Stimmenmehrheit bestimmt.
Die erarbeiteten Statuten wurden am 16. Januar 1888 von dem damaligen Rösrather Bürgermeisters, Namens Leyhaus, unterschrieben und konnten somit in Kraft treten.