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PRÄAMBEL
„Ihr aber seid der Leib Christi und jeder Einzelne ist ein Glied an ihm“ (1 Kor. 12,27). Christus ist das Haupt seiner Kirche und einem jeden einzelnen seiner Glieder teilt Gott, der Vater, durch den Heiligen Geist eine besondere Gabe zu. Im Bild vom mystischen Leib Christi und im Bild vom Volk Gottes auf dem Weg durch die Zeit erinnert das II. Vatikanische Konzil die Kirche an zwei große Perspektiven: dass Christus, der Herr, sie leitet und der Heilige Geist das gibt, was sie braucht. Alle Glieder des Gottesvolkes sind durch Taufe und Firmung zur gemeinsamen Verantwortung für den Heilsauftrag der Kirche berufen. Gott hat seinem Volk vielfältige Begabungen geschenkt. Für das Leben, den Aufbau und die Sendung der Kirche ist es wichtig, diese Begabungen zu erkennen, zu entfalten und in ihrer spezifischen Eigenart aufeinander zu beziehen. In diesem Sinne sind die Verantwortung der Gläubigen aufgrund ihrer gemeinsamen Berufung und Geistbegabung und der Leitungsauftrag sowie die Leitungsverantwortung des Pfarrers aufgrund seiner Weihe und Sendung aufeinander verwiesen. Auf diesem Hintergrund wurden im Anschluss an das II. Vatikanische Konzil seit 1968 auch im Erzbistum Köln Pfarrgemeinderäte zur Mitwirkung und Mitverantwortung am Heilsdienst und am Weltauftrag der Kirche eingerichtet. Die derzeitige Neuordnung der territorialen Seelsorge im Erzbistum Köln und neue pastorale Herausforderungen machen eine Neufassung der Satzung für die Pfarrgemeinderäte unumgänglich. Diese soll auch dazu beitragen, die Wahrnehmung der missionarischen Sendung der Kirche zu fördern. Es gilt die Chance, die in dieser pastoralen Herausforderung für die missionarische Sendung der Kirche liegt, zu nutzen.
§1 Errichtung und Auftrag des Pfarrgemeinderates
_1 In jedem Seelsorgebereich ist ein Pfarrgemeinderat zu bilden.
_2 Im Pfarrgemeinderat wirken Vertreterinnen und Vertreter einer oder mehrerer Pfarrgemeinden gemeinsam mit dem Pfarrer und den dort in der Seelsorge tätigen Geistlichen sowie den hauptberuflichen Pastoralen Diensten – künftig hier Pastoralteam genannt – an der Planung und Gestaltung des kirchlichen Lebens und der Pastoral im Seelsorgebereich mit und verantworten das christliche Engagement in Kommune, Staat und Gesellschaft.
§2 Aufgaben des Pfarrgemeinderates
_1 Der Pfarrgemeinderat hat die Aufgabe, unter Wahrung der spezifischen Verantwortung des Pfarrers gemeinsam mit ihm und dem Pastoralteam das pastorale Wirken entsprechend den Herausforderungen im Seelsorgebereich so zu entwickeln und zu gestalten, dass die Kirche in den Lebensräumen und Lebenswelten der Menschen wirksam präsent ist.
_2 Der Pfarrgemeinderat wirkt an der Erarbeitung und Realisierung eines Pastoralkonzeptes mit, das in jedem Seelsorgebereich vom Pfarrer zu verantworten ist. Gemeinsam stellen Pfarrer und Pfarrgemeinderat die pastoralen Herausforderungen fest und entwickeln Handlungsperspektiven und benennen Leitlinien, Schwerpunkte und Zielsetzungen des Pastoralkonzeptes. Der Pfarrgemeinderat gibt dazu ein Votum ab. Danach entscheidet der Pfarrer über das Konzept und setzt es in Kraft. Das Pastoralkonzept wird regelmäßig überprüft und fortgeschrieben. Das Pastoralkonzept sowie dessen Fortschreibungen sind zu veröffentlichen. Das Pastoralkonzept beschreibt besonders Ziele und Umsetzungsschritte einer missionarischen Ausrichtung der Pastoral durch die ehrfürchtige und lebendige Feier der Liturgie die unverkürzte und angemessene Glaubensverkündigung die geisterfüllte und tatkräftige Caritas. Die Sorge um Jugend, Ehe und Familie findet dabei besondere Berücksichtigung.
_3 Bei der Wahrnehmung des Laienapostolates berät und beschließt der Pfarrgemeinderat unter Wahrung der Eigenständigkeit von katholischen Verbänden und Vereinigungen über das sozial- und gesellschaftspolitische Engagement im Seelsorgebereich insbesondere in folgenden Handlungsfeldern: Bildung, Erziehung und Kultur Ehe, Familie und Generationen Migration, Integration und interreligiöser Dialog Mission, Entwicklung, Frieden Umwelt und Bewahrung der Schöpfung Kommunalpolitik Der Pfarrgemeinderat fördert die Mitwirkung von Gläubigen in öffentlichen und gesellschaftlichen Institutionen und Initiativen.
_4 In wichtigen Fragen der Pastoral ist der Pfarrer verpflichtet, den Rat des Pfarrgemeinderates einzuholen. Dies gilt z. B. für: die Änderung der Pfarrorganisation die Festlegung regelmäßiger Gottesdienstzeiten die Konzepte für die Sakramentenpastoral die künstlerische und liturgische Ausstattung der Kirche das kirchenmusikalische Konzept in Absprache mit den kirchenmusikalisch Verantwortlichen die Ausgestaltung und Förderung der Ökumene das Konzept für die Öffentlichkeitsarbeit die Regelung zur Nutzung kirchlicher Versammlungsräume in Absprache mit dem Kirchenvorstand bzw. der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes
_5 Nach der Abgabe des Votums des Pfarrgemeinderates entscheidet der Pfarrer über die Einrichtung und Größe von Ortsausschüssen. Der Pfarrgemeinderat entscheidet über die Einrichtung von Sachausschüssen und Projektgruppen und regelt die jeweilige Mitgliedschaft. Näheres ist im § 8 geregelt.
_6 Der Pfarrgemeinderat stellt fest, an welchen Orten und in welchen Einrichtungen, Verbänden und Vereinigungen, Gruppen und Projekten im Seelsorgebereich sich kirchliches Leben ereignet. Er trägt dafür Sorge, dass diese in geeigneter Weise untereinander vernetzt und an der Arbeit des Pfarrgemeinderates sowie der Orts- und Sachausschüsse beteiligt werden. Diese Vernetzung hat ein missionarisches Ziel: das christliche Leben in die Lebenswelten der Menschen einzubringen und durch ein glaubwürdiges Zeugnis die Menschen herauszufordern und für Christus und seine Kirche zu gewinnen.
_7 Der Pfarrgemeinderat fördert eine Kultur des Ehrenamtes. Insbesondere ermöglicht er die Qualifizierung und Weiterbildung für ehrenamtlich Tätige, um so die Charismen der Gläubigen zu entdecken und zu fördern.
_8 Der Pfarrgemeinderat initiiert und fördert die Kooperation mit den Gremien und Organisationen in anderen Seelsorgebereichen, auf der Ebene der Dekanate und des Erzbistums.
_9 Der Pfarrgemeinderat berichtet für die Besetzung der Pfarrerstelle dem Erzbischof über die Situation im Seelsorgebereich, die pastoralen Herausforderungen sowie das Pastoralkonzept des Seelsorgebereichs. Der Pfarrer kann vor der Besetzung von Stellen anderer Pastoraler Dienste im Seelsorgebereich das Stellenprofil mit dem Pfarrgemeinderat beraten und das Ergebnis an das Erzbischöfliche Generalvikariat weiterleiten.
_10 Der Pfarrgemeinderat stellt unter Bezug auf das Pastoralkonzept den Bedarf an finanziellen Mitteln im Bereich der Pastoral fest und meldet diesen beim Kirchenvorstand bzw. der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes an (vgl. § 12).
_11 Der Pfarrgemeinderat berät und entscheidet über die Verwendung von Erlösen aus von ihm durchgeführten Festen und Aktionen und informiert den Kirchenvorstand bzw. die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes.
_12 Der Pfarrgemeinderat teilt dem Erzbistum über den Diözesanrat folgende Angaben mit: die Zahl der gewählten und der berufenen Mitglieder den Namen, die Anschrift, die Email- Adresse der oder des Vorsitzenden sowie der Vorstandsmitglieder und die festgelegten Strukturen unterhalb der Ebene des Pfarrgemeinderates (vgl. § 8)
§3 Mitglieder des Pfarrgemeinderates
_1 Stimmberechtigte Mitglieder
a) Geborene Mitglieder: Geborene Mitglieder sind der Pfarrer, die Pfarrvikare und maximal zwei weitere Mitglieder des Pastoralteams. Der Pfarrer entscheidet in Abstimmung mit dem Pastoralteam, wer von den weiteren Mitgliedern Sitz und Stimme im Pfarrgemeinderat wahrnimmt.
b) Gewählte Mitglieder: Jeder Pfarrgemeinderat legt entsprechend der folgenden Regelung die Anzahl der zu wählenden Mitglieder fest: Katholiken Mitglieder bis 10.000 8 – 14 10.000 – 16.000 10 – 16 über 16.000 12 – 20 Dabei müssen mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder gewählte Mitglieder sein. Gegebenenfalls ist die Zahl der Mitglieder entsprechend zu erhöhen. Der Pfarrgemeinderat kann für von ihm festgelegte Gebiete die Zahl der zu wählenden Mitglieder proportional oder paritätisch aufteilen, damit dementsprechend jedes Gebiet im Pfarrgemeinderat vertreten ist (vgl. §§ 4 und 5 der Wahlordnung).
c) Berufene Mitglieder: Der Pfarrer kann in Abstimmung mit den gewählten Mitgliedern je nach Bedarf bis zu vier weitere Mitglieder berufen. Allerdings müssen mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder gewählte Mitglieder sein.
_2 Nicht stimmberechtigte beratende Mitglieder a) alle weiteren Mitglieder des Pastoralteams b) ein/e Vertreter/in des Kirchenvorstandes bzw. der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes c) je ein/e Vertreter/in der im Seelsorgebereich tätigen Internationalen Katholischen Seelsorge
_3 Gäste und Sachkundige
a) Die Vorsitzenden der Sachausschüsse, die Sachbeauftragten und je ein/e Vertreter/in der Angestellten der Kirchengemeinde bzw. des Kirchengemeindeverbandes sowie ein/e Vertreter/in der im Seelsorgebereich tätigen Ordensleute haben das Recht, an den Sitzungen des Pfarrgemeinderates als Gäste beratend teilzunehmen.
b) Der Pfarrgemeinderat soll in der Regel zur Beratung von Themen, die kirchliche Einrichtungen im Seelsorgebereich betreffen, Vertreter/innen dieser Einrichtungen einladen.
c) Der Pfarrgemeinderat kann zu seinen Sitzungen Sachkundige einladen.
§4 Wahlgrundsätze
_1 Die Mitglieder der Pfarrgemeinderäte gemäß § 3 Abs. 1 b werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
_2 Wahlberechtigt sind alle Katholiken, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz im Seelsorgebereich haben.
_3 Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert sind. Sie sollen das Sakrament der Firmung empfangen haben bzw. bereit sein, es zu empfangen.
_4 Es können auch außerhalb des Seelsorgebereiches wohnende Katholiken aktives und passives Wahlrecht ausüben, wenn sie am kirchlichen Leben im Seelsorgebereich aktiv Anteil nehmen. Die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts kann nur in einem Seelsorgebereich erfolgen. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
_5 Über Ausnahmen von diesen Wahlgrundsätzen entscheidet im Einzelfall der Erzbischof.
§5 Amtszeit
_1 Die Amtszeit des Pfarrgemeinderates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der Konstituierung des nächsten gewählten Pfarrgemeinderates (vgl. § 6,1).
_2 Ist ein Pfarrgemeinderat mit der Genehmigung des Erzbischofs erst während der allgemeinen Amtszeit der Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Köln gewählt worden, so endet dessen Amtszeit gleichzeitig mit der der übrigen Pfarrgemeinderäte im Erzbistum.
_3 Die Mitgliedschaft endet, wenn die Wählbarkeit entfällt (vgl. § 4 Abs. 3), ein Mitglied den Rücktritt gegenüber dem Pfarrer sowie der oder dem Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates erklärt oder ausgeschlossen wird.
_4 Bei Vorliegen von schwer wiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem Pfarrgemeinderat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers durch den Erzbischof, nachdem die Sach- und Rechtslage mit dem auszuschließenden Mitglied sowie dem Pfarrer und mindestens zwei weiteren Vertretern des Pfarrgemeinderates erörtert und der Vorstand des zuständigen Dekanatsrates und des Diözesanrates angehört worden ist.
_5 Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, so wählt der Pfarrgemeinderat für die verbleibende Amtszeit mit Mehrheit ein neues Mitglied hinzu (Kooptation). Bei Mitgliedern gem. § 3 Abs. 1 c kann der Pfarrer nach Anhörung des Pfarrgemeinderates für die restliche Amtszeit eine Nachberufung vornehmen.
_6 Scheiden mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder aus, findet keine Kooptation statt. Der Erzbischof ist innerhalb eines Monats von der oder dem Vorsitzenden oder vom Pfarrer über die Situation zu informieren. Nach Prüfung der örtlichen Situation entscheidet der Erzbischof über das weitere Vorgehen.
_7 Der Erzbischof kann in begründeten Einzelfällen vom allgemeinen Wahltag abweichende Wahltermine oder auch eine von den allgemeinen Regelungen abweichende Amtsperiode festlegen.
§6 Konstituierung des Pfarrgemeinderates
_1 Spätestens drei Wochen nach der Wahl findet die konstituierende Sitzung des Pfarrgemeinderates statt. In ihr wählt der Pfarrgemeinderat aus den Reihen der gewählten Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, den Vorstand sowie eine/n Vertreter/in für den Kirchenvorstand oder Kirchengemeindeverband.
_2 Die konstituierende Sitzung des Pfarrgemeinderates leitet der Pfarrer, bis die oder der neue Vorsitzende gewählt ist.
_3 Im Laufe der Pfarrgemeinderatsarbeit können bei späteren Sitzungen je nach Bedarf weitere Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 c berufen werden.
§7 Vorstand
_1 Der Vorstand besteht aus dem Pfarrer als geborenem Mitglied und der/dem gewählten Vorsitzenden sowie einem oder drei weiteren Vorstandsmitgliedern, die der PGR aus seiner Mitte wählt, nachdem er die Zahl bestimmt hat.
_2 Der Vorstand hat die Aufgabe, die Arbeit des Pfarrgemeinderates nach Maßgabe dieser Satzung zu leiten und die Rahmenbedingungen im Sinne angemessener Geschäftsabläufe zu regeln.
_3 Der Vorstand bereitet die Sitzungen des Pfarrgemeinderates vor. Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Pfarrgemeinderates rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Sie oder er kann sich von einem Vorstandsmitglied vertreten lassen.
_4 Der Vorstand vertritt den Pfarrgemeinderat in der Öffentlichkeit und in den überörtlichen Räten, wie Dekanatsrat oder Stadt- bzw. Kreisdekanatsrat.
§8 Arbeitsformen und -strukturen
_1 Der Pfarrgemeinderat entwickelt geeignete Arbeitsformen und -strukturen.
a) Für Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und ständigen Mitarbeit des Pfarrgemeinderates bedürfen, können Sachausschüsse gebildet oder Sachbeauftragte bestellt werden. In jedem Pfarrgemeinderat ist mindestens ein/e Sachbeauftragte/r für den Bereich „Mission, Entwicklung und Frieden“ zu bestellen. Es wird empfohlen, dafür einen eigenen Sachausschuss einzurichten.
b) Zur Wahrnehmung örtlicher Belange können Ortsausschüsse eingerichtet werden. Näheres ist in der Geschäftsordnung zur Bildung von Ortsausschüssen (Amtsblatt 1/2009) geregelt.
c) Für zeitlich befristete Aufgaben können Projektgruppen eingerichtet werden.
_2 Die Mitglieder der Sachausschüsse oder Projektgruppen werden vom Pfarrgemeinderat berufen. Es können auch Personen berufen werden, die nicht Mitglied des Pfarrgemeinderates sind. Mindestens ein Mitglied des jeweiligen Sachausschusses soll dem Pfarrgemeinderat angehören.
_3 Die Sachausschüsse haben die Aufgabe, in ihrem jeweiligen Sachbereich die Entwicklung zu beobachten, den Pfarrgemeinderat, Einrichtungen der Pfarrgemeinde und die in dem jeweiligen Sachbereich tätigen Verbände und Institutionen zu beraten sowie Maßnahmen, für die kein Träger vorhanden ist, im Einvernehmen mit dem Pfarrgemeinderat durchzuführen. Öffentliche Erklärungen und Verlautbarungen bedürfen der Zustimmung des Vorstands. Bei Erklärungen und Verlautbarungen, die pastorale Belange betreffen, ist die Zustimmung des Pfarrers unerlässlich.
_4 Pfarrer, Mitglieder des Pastoralteams und des Pfarrgemeinderates haben das Recht, aus eigener Initiative heraus Themen und Tätigkeitsbereiche zur Beratung zu bringen.
§9 Sitzungen
_1 Der Pfarrgemeinderat tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden regelmäßig zusammen und außerdem dann, wenn ein Drittel der Mitglieder des Pfarrgemeinderates oder der Pfarrer dies wünscht.
_2 Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind nicht öffentlich. Der Pfarrgemeinderat kann auch öffentliche Sitzungen durchführen, wenn der Vorstand oder der Pfarrgemeinderat dies beschließt. Personalangelegenheiten dürfen nicht in öffentlichen Sitzungen besprochen werden.
_3 Über die Sitzung des Pfarrgemeinderates ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von der oder dem Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/ in zu unterschreiben ist. Die Protokolle gehören zu den amtlichen Akten, sind im Pfarrarchiv aufzubewahren und bei der bischöflichen Visitation vorzulegen. Die Ergebnisse der Sitzung sind in geeigneter Weise im Seelsorgebereich bekannt zu machen.
§10 Beschlussfassung
_1 Der Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
_2 Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre oder dem allgemeinen oder diözesanen Kirchenrecht widersprechen, können nicht gültig gefasst werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Erzbischof.
_3 Stimmt der Pfarrer in pastoralen Fragen aufgrund der ihm durch sein Amt gegebenen Verantwortung und unter Angabe der Gründe einem Antrag nicht zu, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Die anstehende Frage soll im Pfarrgemeinderat innerhalb einer Frist von einem Monat erneut beraten werden. Bei schwer wiegenden Konflikten können die in § 13 aufgeführten Vermittlungsinstanzen angerufen werden.
§11 Konvent und Pfarrversammlung
_1 Der Pfarrgemeinderat soll einmal im Jahr die Mitglieder der Sach- und Ortsausschüsse und Projektgruppen sowie die Vertretungen der Orte kirchlichen Lebens und Glaubens zu einem Konvent einladen. Dazu gehören auch die Vertretungen kirchlich anerkannten Gruppierungen, Verbände, Institutionen und Träger. Aufgabe des Konventes ist es:
a) die Vielfalt kirchlichen Lebens vor Ort und im Seelsorgebereich erlebbar und erfahrbar zu machen,
b) zu reflektieren und darzustellen, ob und wie kirchliches Leben in den Lebenswelten der Menschen gestaltet wird,
c) die Konzeption und Ausgestaltung der pastoralen, politischen und sozialen Arbeit des Pfarrgemeinderates kritisch zu begleiten und Anregungen zur Weiterentwicklung der Arbeit zu geben.
_2 Der Pfarrgemeinderat kann zu einer Pfarrversammlung oder einer Versammlung der Pfarreiengemeinschaft einladen.
§12 Zusammenarbeit mit dem Kirchenvorstand oder dem Kirchengemeindeverband
_1 Pfarrgemeinderat und Kirchenvorstand bzw. die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
_2 Ein vom Pfarrgemeinderat zu benennendes Mitglied ist zu den Sitzungen des Kirchenvorstandes, wenn die Pfarrgemeinde einem Seelsorgebereich entspricht, bzw. der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes im Falle einer Pfarreiengemeinschaft als Gast mit dem Recht der Beratung und der Information in allen Belangen des Pfarrgemeinderates einzuladen. Es unterliegt derselben Verpflichtung zur Wahrung des Sitzungsgeheimnisses wie die Mitglieder des Kirchenvorstandes.
_3 Unter Bezug auf die pastorale Planung teilt der Pfarrgemeinderat dem Kirchenvorstand bzw. der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes den Bedarf an finanziellen Mitteln vor dessen Haushaltsberatung mit (vgl. § 2 Abs. 11).
_4 Zur gegenseitigen Information und gemeinsamen Beratung (z.B. Haushaltsplanung, Caritasarbeit) soll der Pfarrgemeinderat einmal im Jahr den Kirchenvorstand bzw. die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes zu einer gemeinsamen Sitzung einladen.
_5 Der Pfarrgemeinderat ist bei der Planung größerer Projekte vom Kirchenvorstand bzw. der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes an den Beratungen zu beteiligen und hat vor der abschließenden Beschlussfassung des Kirchenvorstandes bzw. des Kirchengemeinverbandes ein Votum abzugeben.
§13 Vermittlungsinstanzen Bei schwer wiegenden Konflikten, die im Pfarrgemeinderat nicht mehr lösbar sind, sollen der Dekanatsrat und der Dechant oder der Stadt- bzw. Kreisdekanatsrat und der Stadt- bzw. Kreisdechant oder der Diözesanrat zur Vermittlung angerufen werden. Gelingt es auch diesen nicht, eine Einigung herbeizuführen, kann der Erzbischof angerufen werden.
§14 Auflösung des Pfarrgemeinderates Der Erzbischof kann bei Vorliegen schwer wiegender Gründe im Einvernehmen mit dem Diözesanrat einen Pfarrgemeinderat auflösen. Für die verbleibende Amtszeit kann der Erzbischof eine Neuwahl ansetzen.
§15 Inkrafttreten und Geltungsdauer Die vorstehende Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Köln tritt zum 1.1.2009 für die Dauer von zunächst vier Jahren in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher geltende Satzung der Pfarrgemeinderäte vom 01. März 2005 (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 01. März 2005, Nr. 102) und die Sonderregelungen zur Bildung eines gemeinsamen Pfarrgemeinderates für mehrere Pfarrgemeinden (ebd. Nr. 104) außer Kraft.
§16 Übergangsregelung
_1 Die beim Inkrafttreten dieser Satzung errichteten Pfarrgemeinderäte bleiben für die Dauer ihrer Amtszeit bestehen.
_2 In Seelsorgebereichen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens mehr als ein Pfarrgemeinderat besteht, kann es sinnvoll sein, Ortsausschüsse einzurichten. Der Pfarrer entscheidet im Bezug auf die Pfarrgemeinderatswahl 2009 nach Beratung in der Pfarrverbandskonferenz und nach Anhörung der bisherigen Pfarrgemeinderäte über die Einrichtung und das Verfahren zur Besetzung solcher Ortsausschüsse. Nach zwei Jahren entscheidet der Pfarrer nach Abgabe des Votums des Pfarrgemeinderates darüber, ob und in welcher Form die dann bestehenden Ortsausschüsse fortgeführt werden. Ebenso entscheidet der Pfarrer nach Beratung in der Pfarrverbandskonferenz und nach Anhörung der bisherigen Pfarrgemeinderäte, ob für von ihr festgelegte Gebiete die Zahl der zu wählenden Mitglieder proportional oder paritätisch aufgeteilt wird, damit dementsprechend jedes Gebiet im Pfarrgemeinderat vertreten ist (vgl. §§ 4 und 5 der Wahlordnung).
Köln, den 8. Dezember 2008
+ Joachim Kardinal Meisner Erzbischof von Köln
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Gebetsanliegen des Papstes Benedikt XVI.: Dass alle Völker der Erde durch das gegenseitige Kennenlernen und die gegenseitige Achtung in Einklang und Frieden wachsen. siehe: Presseorgan der Päpstlichen Missionswerke

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